Gesetze

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§ 38 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 8 – Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 38 BezVWG – Ehrenämter

Die Beisitzenden des Landeswahlausschusses und der Bezirkswahlausschüsse sowie die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.