Gesetze

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§ 35 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 5 – Nachwahlen

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 35 BezVWG – Anwendbarkeit sonstiger Bestimmungen

Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.