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§ 32 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 32 BezVWG – Unvereinbarkeit von Mitgliedschaft und Amtswahrnehmung

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben von Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg mit Dienstbezügen,

  1. 1.

    die als Staatsrätinnen oder Staatsräte tätig sind,

  2. 2.

    die als Amtsleiterinnen oder Amtsleiter, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder in jeweils vergleichbaren Funktionen in den Behörden tätig sind oder

  3. 3.

    die in den Präsidialabteilungen der Behörden oder vergleichbaren Bereichen als deren Leiterinnen oder Leiter, als persönliche Referentinnen oder Referenten der Senatsmitglieder, als Referentinnen oder Referenten für Parlaments-, Senats- und Gremienangelegenheiten oder für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig sind,

  4. 4.

    die Aufgaben der Bezirksaufsichtsbehörde wahrnehmen,

  5. 5.

    die in dem Bezirksamt der betreffenden Bezirksversammlung beschäftigt sind,

ist mit der Mitgliedschaft in einer Bezirksversammlung unvereinbar. Satz 1 Nummern 1 bis 5 gilt entsprechend für die Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Für hauptamtliche Mitglieder des Vorstandes oder eines vergleichbaren Organs einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die nicht allein der Rechtsaufsicht des Senats untersteht, sowie für deren Beamtinnen, Beamte und Angestellte mit geschäftsführenden Aufgaben gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Tätigkeit als Mitglied in Vorständen und Geschäftsführungen von Unternehmen, an deren Grundkapital, Stammkapital oder Stimmrecht die Freie und Hansestadt Hamburg mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, ist mit der Mitgliedschaft in einer Bezirksversammlung unvereinbar.

(4) Mitglieder des Senats können nicht Mitglieder einer Bezirksversammlung sein.