Gesetze

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§ 26 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 BezVWG – Stimmabgabe

(1) Die Wahlberechtigten stimmen in der Wahlkabine ab. Sie machen durch Kreuze oder auf andere Weise eindeutig auf den Stimmzetteln kenntlich, welche Personen und Wahlvorschläge sie wählen wollen. Enthält ein Stimmzettel weniger als die vorgesehene Anzahl von Stimmen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Enthält ein Stimmzettel mehr als die vorgesehene Anzahl von Stimmen, so sind alle Stimmen auf dem Stimmzettel ungültig. Werden jedoch auf dem Stimmzettel der Bezirkslisten für eine Bezirksliste insgesamt mehr als fünf Stimmen abgegeben, so sind den Gesamtstimmen dieser Bezirksliste fünf Stimmen zuzurechnen; es erfolgt keine Differenzierung nach Listen- und Personenstimmen.

(2) Die Verwendung von Wahlgeräten zur Stimmabgabe ist unzulässig.

(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.