Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung für die Wahl

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 BezVWG – Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Bezirkswahlausschuss entscheidet am 61. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlkreislisten und der Bezirkslisten. Weist der Bezirkswahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, kann bis spätestens zum 58. Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, Beschwerde beim Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlags und die Bezirkswahlleitung. Die Bezirkswahlleitung kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 55. Tag vor der Wahl getroffen werden.

(2) Die Wahlkreislisten und die Bezirkslisten werden von der Bezirkswahlleitung nach der Zulassung öffentlich bekannt gegeben.