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§ 16 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung für die Wahl

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 BezVWG – Wahlberechtigtenverzeichnisse

(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlberechtigtenverzeichnis geführt.

(2) Die Wahlberechtigten haben das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl in den öffentlich bekannt gegebenen Wahldienststellen während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht für die Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

(3) Gegen die Wahlberechtigtenverzeichnisse ist der Einspruch zulässig. Es wird öffentlich bekannt gemacht, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle der Einspruch erhoben werden kann.

(4) Über den Einspruch entscheidet die Bezirkswahlleitung.