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Anlage 25 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 25 BewG – Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3

(zu § 191 Satz 2)

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
30 EUR/m260 EUR/m2120 EUR/m2180 EUR/m2
50 000 EUR1,41,51,61,7
100 000 EUR1,21,31,41,4
150 000 EUR1,01,11,31,3
200 000 EUR0,91,01,21,2
300 000 EUR0,91,01,11,1
400 000 EUR0,80,91,01,1
500 000 EUR0,80,91,01,0

 

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
250 EUR/m2350 EUR/m2500 EUR/m21 000 EUR/m2
50 000 EUR1,71,71,81,8
100 000 EUR1,51,51,61,7
150 000 EUR1,31,41,51,6
200 000 EUR1,31,41,51,6
300 000 EUR1,21,31,41,5
400 000 EUR1,21,31,41,5
500 000 EUR1,11,21,31,4

Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.

Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
50 EUR/m2150 EUR/m2400 EUR/m2
500 000 EUR0,80,91,0
750 000 EUR0,80,91,0
1 000 000 EUR0,70,80,9
1 500 000 EUR0,70,80,9
2 000 000 EUR0,70,80,8
3 000 000 EUR0,70,70,7

Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.

Zu Anlage 25: Neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2294).