§ 16d BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Beurkundung von Willenserklärungen → Unterabschnitt 3 – Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
§ 16d BeurkG – Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften
Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der elektronischen Niederschrift in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden.