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§ 23 BetrSichV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BetrSichV
Gliederungs-Nr.: 805-3-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 BetrSichV – Straftaten

(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar.

Zu § 23: Geändert durch G vom 27. 7. 2021 (BGBl I S. 3146).