Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Erster Teil – Arbeitsrechtliche Vorschriften → Dritter Abschnitt – Altersgrenze
§ 6 BetrAVG – Vorzeitige Altersleistung
1Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. 2Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. 3Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
Zu § 6: Neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998), 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).