§ 5 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin
Zweiter Abschnitt – Leichenschau
§ 5 BestG – Leichen von unbekannten Personen
Wer bei dem Tode einer unbekannten Person zugegen ist oder die Leiche einer unbekannten Person findet, hat hiervon unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Leichenschau wird in diesen Fällen von der Polizei veranlasst.