§ 4 BestG
Bestattungsgesetz (BestG)
Bestattungsgesetz (BestG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Friedhofswesen
§ 4 BestG – Anstaltsfriedhöfe und private Bestattungsplätze
(1) Anstaltsfriedhöfe und private Bestattungsplätze können nur angelegt, erweitert oder wiederbelegt werden, wenn
- 1.ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse besteht und
- 2.öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.
(2) Jede Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz bedarf unbeschadet des § 8 Abs. 6 einer schriftlichen Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde.
(3) Die Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Anstaltsfriedhöfe oder private Bestattungsplätze befinden, ist der nach Absatz 2 zuständigen Behörde anzuzeigen.