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§ 19 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin

Vierter Abschnitt – Bestattung

Titel: Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BestG,BE
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BestG – Zulässigkeit der Bestattung

(1) Eine in Berlin verstorbene Person darf erst bestattet werden, wenn ein Bestattungsschein erteilt worden ist. Bei Totgeborenen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 Nummer 2 ist anstelle einer Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Geburtenbuch vorzulegen. Das zuständige Bezirksamt stellt den Bestattungsschein nach Vorlage des nicht vertraulichen Teils des Leichenschauscheins auch bei unvollständigen Angaben im Leichenschauschein aus, wenn die Identität der verstorbenen Person zweifelsfrei feststeht.

(2) Handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person oder sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so darf der Bestattungsschein erst erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat (§ 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung).

(3) Die den vertraulichen Teil des Leichenschauscheins verwahrende Behörde ist berechtigt, der Polizei auf Anfrage oder von Amts wegen die Auskünfte aus dem Leichenschauschein zu geben, die für den Vollzug des § 159 der Strafprozessordnung und des § 1559 der Reichsversicherungsordnung erforderlich sind. Dies gilt nicht für Angaben, die im Leichenschauschein nur zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes eingetragen sind.