Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 BestattG LSA
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Leichenwesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BestattG LSA
Gliederungs-Nr.: 2127.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BestattG LSA – Todesbescheinigung

(1) Nach Durchführung der Leichenschau stellt die ärztliche Person unverzüglich eine Todesbescheinigung nach amtlichem Muster aus.

(2) Enthält die Leiche Radionuklide, die innerhalb der letzten drei Monate in den Körper eingebracht wurden, hat die ärztliche Person dies auf der Todesbescheinigung zu vermerken, soweit ihr dies bekannt ist.

(3) Die zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigungen und die von ausländischen Stellen erhaltenen gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre auf.