§ 55 BestattG
Bestattungsgesetz
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 55 BestattG – Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben ... (nicht wiedergegeben).
(2) (Hier nicht wiedergegeben.)