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§ 46 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Leichenwesen → Fünfter Abschnitt – Beförderung von Verstorbenen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 46 BestattG – Beförderungsunterlagen und Beförderungsverzeichnis

(1) Verstorbene dürfen erst dann befördert werden, wenn der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung den Vermerk über die Eintragung in das Sterberegister trägt. Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung mit dem Vermerk des Standesamts über die Eintragung des Sterbefalls in das Sterberegis ter ist dabei mitzuführen.

(2) Außerhalb der Öffnungszeiten der Standesämter dürfen Verstorbene innerhalb des Landes Baden-Württemberg in andere Gemeinden befördert werden. In diesen Fällen ist den Standesämtern der Sterbefall schnellstmöglich anzuzeigen und eine Mehrfertigung des nicht vertraulichen Teils der Todesbescheinigung bei der Beförderung mitzuführen. Die Bestimmungen in Kapitel 6 Abschnitt 1 des Personenstandsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen und für Beförderungen zur nächsten Leichenhalle oder zum nächsten Bestattungsplatz.

(4) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich bei den Verstorbenen um unbekannte Personen, so ist zur Beförderung in eine andere Gemeinde außerdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts erforderlich.

(5) Unternehmen, die Verstorbene gewerbsmäßig oder berufsmäßig befördern, sind verpflichtet, Beförderungen in andere Gemeinden unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag der verstorbenen Person sowie Beginn und Zielort der Beförderung anzugeben. Die zuständige Behörde kann aus dem Verzeichnis Auskunft über jede Beförderung verlangen; es ist ihr auf Verlangen vorzulegen. Das Verzeichnis ist so lange aufzubewahren, dass aus ihm über die Beförderungen innerhalb der letzten fünf Jahre Auskunft gegeben werden kann.

(6) Werden Verstorbene zum Zweck der Erdbestattung in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands befördert, muss der zuständigen Behörde des Sterbeorts gegenüber gewährleistet sein, dass diese am vorgesehenen Ort erdbestattet wird.