§ 38 BestattG
Bestattungsgesetz
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Abschnitt – Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener → 1. – Bestattung und Beisetzung
§ 38 BestattG – Bestattungsunterlagen
Die für Bestattungen auf Bestattungsplätzen und in Feuerbestattungsanlagen Verantwortlichen dürfen Bestattungen nur zulassen, wenn ihnen die nach § 34 und § 35 Abs. 1 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen ausgehändigt worden sind oder wenn eine Anordnung nach § 36 Absatz 2 oder § 37 Abs. 2 Satz 2 vorliegt.