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§ 7 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen → 1. – Friedhöfe

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 7 BestattG – Verkehrssicherheit auf Gemeindefriedhöfen

Die mit der Verkehrssicherheit auf Gemeindefriedhöfen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten des Friedhofträgers als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.