§ 33 BestattG
Bestattungsgesetz
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Abschnitt – Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener → 1. – Bestattung und Beisetzung
§ 33 BestattG – Bestattungs- und Beisetzungsort
(1) Verstorbene dürfen nur auf Bestattungsplätzen erdgestattet werden. Die zuständige Behörde kann Erdbestattungen an anderen Orten zulassen, die §§ 2, 4 und 6, § 9 Abs. 2 sowie § 11 gelten entsprechend.
(2) Verstorbene dürfen nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden (Feuerbestattung), deren Betrieb behördlich genehmigt ist.
(3) Für die Beisetzung von Aschen Verstorbener gilt Absatz 1 entsprechend. § 4 ist jedoch nicht anzuwenden.