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§ 19 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Friedhofswesen → Fünfter Abschnitt – Bestattungseinrichtungen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 19 BestattG – Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen

Bestattungseinrichtungen sind würdig und entsprechend den polizeilichen Erfordernissen zu gestalten und zu betreiben.