§ 19 BestattG
Bestattungsgesetz
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Teil – Friedhofswesen → Fünfter Abschnitt – Bestattungseinrichtungen
§ 19 BestattG – Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen
Bestattungseinrichtungen sind würdig und entsprechend den polizeilichen Erfordernissen zu gestalten und zu betreiben.