§ 11 BestattG
Bestattungsgesetz
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Teil – Friedhofswesen → Zweiter Abschnitt – Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen
§ 11 BestattG – Nutzung privater Bestattungsplätze zu anderen Zwecken
Private Bestattungsplätze dürfen vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken nur zugeführt werden, wenn Verstorbene in Erdgräbern und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind. Aufgefundene Gebeine und Urnen sind beizusetzen.