Gesetze

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§ 27a BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VII – Zuständigkeitsregelungen, Ermächtigungen, Verarbeitung personenbezogener Daten

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 27a BerlStrG – Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Gesetz zuständigen öffentlichen Stellen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zu Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist.