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§ 38a BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

4. Abschnitt – Forschung

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 38a BerlHG – Gemeinsame Forschungsvorhaben

Gemeinsame Forschungsvorhaben von mehreren Hochschulen oder von Hochschulen und sonstigen Forschungseinrichtungen, Kultur- und Bildungseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen sind mit dem Ziel zu koordinieren, die bereitgestellten Mittel mit dem größtmöglichen Nutzen für die Forschung wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Dies betrifft insbesondere Forschungsvorhaben, die mit öffentlichen Zuschüssen und Zuwendungen durchgeführt werden und keine unternehmerische Tätigkeit darstellen. Die Hochschulen sollen hierfür öffentlich-rechtliche Verträge schließen.