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§ 28 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BerlBG – Geltung des Landesgleichstellungsgesetzes

Das Landesgleichstellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung findet insbesondere auch bei der Besetzung der Organe und der Vorgesetzten- oder Leitungsfunktionen Anwendung.