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§ 89a BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

3. – Unselbständige Berufe → A. – Privater Dienst

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 89a BEG – Bevorzugte Arbeitsvermittlung

Verfolgte, die ohne ihr Verschulden eine ständige Tätigkeit in dem bisherigen oder angestrebten Beruf noch nicht aufgenommen haben, sollen von den Agenturen für Arbeit bevorzugt in freie Arbeitsstellen vermittelt werden.

Zu § 89a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).