§ 179 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Zweiter Titel – Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 179 BEG – Beschleunigung des Entschädigungsverfahrens
(1) Das Entschädigungsverfahren ist mit besonderer Beschleunigung durchzuführen.
(2) Ansprüche von Antragstellern, die über 60 Jahre alt oder bedürftig oder durch Krankheit oder durch Gebrechen in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert sind, sollen mit Vorrang vor allen anderen Ansprüchen behandelt werden.