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§ 15 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Schadenstatbestände → Erster Titel – Schaden an Leben

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BEG – Anspruch bei Schaden an Leben

(1) 1Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben besteht, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluss der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. 2Es genügt, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist.

(2) Ist der Verfolgte während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Deportation oder der Freiheitsentziehung verstorben, so wird vermutet, dass die in Absatz 1 Satz 1 für den Anspruch genannten Voraussetzungen vorliegen.

Zu § 15: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).