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§ 141g BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

Zehnter Titel – Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen → 2. – Zusammentreffen von drei Ansprüchen

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 141g BEG – Anspruch wegen Schadens an Leben, Körper, Gesundheit, Berufsschadens

1Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden im beruflichen Fortkommen, so sind die letztgenannten Ansprüche nach Maßgabe des § 141e Abs. 1 bis 3 zu berechnen. 2Der Monatsbetrag des höheren der beiden Ansprüche ist bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 zu berücksichtigen. 3Dies gilt sinngemäß für die Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 25.

Zu § 141g: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).