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§ 135 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

III. – Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen → 2. – Versorgungsschäden

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 135 BEG – Entfallen des Entschädigungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt,

  1. 1.
    soweit der Berechtigte von dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger wieder Versorgungsleistungen erhält;
  2. 2.
    soweit durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder wenn durch Vergleich festgestellt ist, dass der Versorgungspflichtige oder dessen Rechtsnachfolger zu Versorgungsleistungen an den Berechtigten verpflichtet ist;
  3. 3.
    wenn der Berechtigte nach dem 8. Mai 1945 gegenüber dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger auf die Versorgungsleistungen verzichtet hat oder für diese Leistungen abgefunden worden ist;
  4. 4.
    soweit der Berechtigte auf Grund eines nach der Schädigung begründeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen erhält.

(2) Der Anspruch entfällt auch dann, wenn der Verfolgte in seiner selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, aber als selbstständig Erwerbstätiger entschädigt wird; das gleiche gilt für die Hinterbliebenen eines solchen Verfolgten.