§ 135 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
III. – Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen → 2. – Versorgungsschäden
§ 135 BEG – Entfallen des Entschädigungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt,
- 1.soweit der Berechtigte von dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger wieder Versorgungsleistungen erhält;
- 2.soweit durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder wenn durch Vergleich festgestellt ist, dass der Versorgungspflichtige oder dessen Rechtsnachfolger zu Versorgungsleistungen an den Berechtigten verpflichtet ist;
- 3.wenn der Berechtigte nach dem 8. Mai 1945 gegenüber dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger auf die Versorgungsleistungen verzichtet hat oder für diese Leistungen abgefunden worden ist;
- 4.soweit der Berechtigte auf Grund eines nach der Schädigung begründeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen erhält.
(2) Der Anspruch entfällt auch dann, wenn der Verfolgte in seiner selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, aber als selbstständig Erwerbstätiger entschädigt wird; das gleiche gilt für die Hinterbliebenen eines solchen Verfolgten.