Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Hinterbliebenenversorgung

Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: BeamtVG,SH
Gliederungs-Nr.: 2032-15
Normtyp: Gesetz

§ 25 BeamtVG – Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2012 durch Artikel 20 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Zur weiteren Anwendung s. Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).

(1) Witwen- oder Witwer- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Witwen- oder Witwer- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

(2) Nach dem Ausscheiden einer witwen-, witwer- oder waisengeldberechtigten Person erhöht sich das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen-, Witwer- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder § 86 Abs. 1 gewährt wird.

(4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwen- oder Witwergeld. Unterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.