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§ 63 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2030-25
Normtyp: Gesetz

§ 63 BeamtVG – Gleichstellungen

Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten

  1. 1.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,

  2. 2.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,

  3. 3.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,

  4. 4.

    ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Absatz 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2,

  5. 5.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 1 und § 40 als Witwengeld,

  6. 6.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,

  7. 7.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Absatz 2 als Waisengeld,

  8. 7a.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,

  9. 8.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbeamtengesetzes, den §§ 59 und 61 Absatz 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,

  10. 9.

    die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,

  11. 10.

    die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;

die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.

Zu § 63: Geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053) und 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).