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§ 6 BeamtHaftG
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BeamtHaftG
Gliederungs-Nr.: 2030-9
Normtyp: Gesetz

§ 6 BeamtHaftG

Unberührt bleiben die Vorschriften anderer Reichsgesetze, soweit sie für bestimmte Fälle die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen.