§ 68 BDSG
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Bundesrecht
Teil 3 – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Kapitel 4 – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§ 68 BDSG – Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.