Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesrecht

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BDG
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 37 BDG – Kostentragungspflicht

(1) 1Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. 2Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zu Gunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) 1Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. 2Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.

(4) 1Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. 2Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.

Zu § 37: Geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1666) (1. 10. 2019).