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§ 5 BBodSchV
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen

Titel: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBodSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-32-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BBodSchV – Zulässige Zusatzbelastung

(1) Werden Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 bei einem Schadstoff überschritten, ist insoweit unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gesamtfracht eine Zusatzbelastung bis zur Höhe der in Anlage 1 Tabelle 3 festgelegten jährlichen Frachten des Schadstoffes zulässig. Dabei sind die Einwirkungen auf den Boden über Luft und Gewässer sowie unmittelbare Einträge zu beachten.

(2) Wenn die in Anlage 1 Tabelle 3 festgelegte zulässige Zusatzbelastung bei einem Schadstoff überschritten ist, sind die naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingten Vorbelastungen des Bodens im Einzelfall zu berücksichtigen.

(3) Die in Anlage 1 Tabelle 3 festgelegten Frachten bestimmen nicht die Zusatzbelastungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.