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§ 28 BBodSchV
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBodSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-32-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 BBodSchV – Übergangsregelung

(1) Werden Materialien bei Verfüllungen von Abgrabungen auf Grund von Zulassungen, die vor dem 16. Juli 2021 erteilt wurden und die Anforderungen an die auf- oder einzubringenden Materialien festlegen, auf oder in den Boden auf- oder eingebracht, sind die Anforderungen dieser Verordnung erst ab dem 1. August 2031 einzuhalten.

(2) Die sich aus § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 ergebenden allgemeinen Anforderungen an die Probennahme sind ab dem 1. August 2028 einzuhalten.