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§ 27 BBodSchV
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBodSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-32-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 BBodSchV – Zugänglichkeit technischer Regeln und Normen

(1) Die in dieser Verordnung genannten DIN- und ISO-Normen, Normentwürfe und VDI-Richtlinien sind in Anlage 4 mit ihrer vollständigen Bezeichnung aufgeführt und können bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, bezogen werden. Die "Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz - Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5"; Hannover 2009, kann bei der E. Schweizerbart’sche Verlagsbuchhandlung, 70176 Stuttgart, bezogen werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten technischen Regeln und Normen sind bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

(3) Verweisungen auf Entwürfe von technischen Normen in den Anlagen beziehen sich jeweils auf die Fassung, die zu dem in der Verweisung angegebenen Zeitpunkt veröffentlicht ist.