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§ 12 BBodSchV
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Abwehr und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten → Unterabschnitt 2 – Untersuchung, Bewertung und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten

Titel: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBodSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-32-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 BBodSchV – Orientierende Untersuchung

(1) Ziel der orientierenden Untersuchung ist, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung mit Hilfe örtlicher Untersuchungen, insbesondere Messungen, festzustellen, ob ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung besteht.

(2) Bei altlastverdächtigen Altablagerungen sollen neben der Charakterisierung des Schadstoffpotenzials des Ablagerungsmaterials insbesondere Untersuchungen der vom Abfallkörper ausgehenden Wirkungen durch Ausgasung leichtflüchtiger Stoffe und Deponiegas hinsichtlich des Übergangs von Schadstoffen in das Grundwasser durchgeführt werden.

(3) Wird bei Untersuchungen für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser ein Prüfwert nach Anlage 2 Tabelle 1 oder 3 am Ort der Probennahme überschritten, soll durch eine Sickerwasserprognose abgeschätzt werden, ob zu erwarten ist, dass die Konzentration dieses Schadstoffs im Sickerwasser am Ort der Beurteilung den Prüfwert nach Anlage 2 Tabelle 2 oder 3 übersteigen wird. Ergänzend kann die Einmischung des Sickerwassers in das Grundwasser berücksichtigt werden.