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§ 53a BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Berufliche Fortbildung → Abschnitt 1 – Fortbildungsordnungen des Bundes

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 53a BBiG – Fortbildungsstufen

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

  1. 1.

    als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,

  2. 2.

    als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und

  3. 3.

    als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.