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§ 8a BbgVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Befugnisse

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 8a BbgVerfSchG – Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen

(1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unzulässig. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 3 Absatz 1 des Artikel 10- Gesetzes plant, begeht oder begangen hat,

  2. 2.

    nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Erhebung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, oder

  3. 3.

    tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie eine Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausübt.

(2) Die Verarbeitung von Daten über eine minderjährige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist darüber hinaus nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie

  1. 1.

    an einer Bestrebung nach § 3 Absatz 1 beteiligt ist, die auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, und sie diese Ausrichtung fördert,

  2. 2.

    in herausgehobener Funktion in einem Personenzusammenschluss tätig ist oder

  3. 3.

    eine Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausübt.

(3) Die Datenverarbeitung darf kein Verhalten einer Person aus der Zeit vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres erfassen. Das Verhalten einer Person aus der Zeit zwischen Vollendung ihres 14. und 16. Lebensjahres darf die Datenverarbeitung nur erfassen, wenn zum Zeitpunkt dieses Verhaltens die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorlagen. Das Verhalten einer Person aus der Zeit zwischen Vollendung ihres 16. und 18. Lebensjahres darf die Datenverarbeitung nur erfassen, wenn zum Zeitpunkt dieses Verhaltens die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Übermittlung von Daten entsprechend anzuwenden. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit minderjährige Personen von der Datenverarbeitung unvermeidbar als Dritte betroffen werden; eine personenbezogene Speicherung darf in diesen Fällen nicht erfolgen.