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§ 6a BbgVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Befugnisse

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 6a BbgVerfSchG – Verdeckt Ermittelnde

Verdeckt Ermittelnde dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für solche tätig werden, um diese Bestrebungen aufzuklären, auch wenn dadurch ein Straftatbestand verwirklicht wird. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie

  1. 1.

    nicht in Individualrechte eingreifen,

  2. 2.

    von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und

  3. 3.

    nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.

Verdeckt Ermittelnde dürfen im Übrigen keine Straftaten begehen. Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verdeckt Ermittelnde oder ein Verdeckt Ermittelnder einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 4 Absatz 4 verwirklicht hat, wird ihr oder sein Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet. Über Ausnahmen von Satz 5 entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung. Bei den in § 138 Absatz 1 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten ist eine solche Ausnahme nicht zulässig. Über Ausnahmen ist die Innenrevision unbeschadet ihres Auftrags nach § 2 Absatz 2 zu informieren. Erhebt die Innenrevision Bedenken, ist die Angelegenheit der G 10-Kommission vorzulegen und die Parlamentarische Kontrollkommission neben der Unterrichtung nach § 25 Absatz 2 Nummer 4 zu informieren.