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§ 25a BbgVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 25a BbgVerfSchG – Die oder der Ständige Bevollmächtigte

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission wird durch regelmäßige und einzelfallbezogene Untersuchungen einer oder eines Ständigen Bevollmächtigten der Parlamentarischen Kontrollkommission (die oder der Ständige Bevollmächtigte) unterstützt.

(2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Prüfung von Sachverhalten tätig. Sie oder er wird zur Erfüllung der Aufträge nach Satz 1 im Rahmen der Vorgaben der Parlamentarischen Kontrollkommission tätig. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung über eine Beschränkungsmaßnahme kann die G 10-Kommission die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen Bevollmächtigen um eine fachliche Stellungnahme hierzu ersuchen.

(3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte bereitet die Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sowie deren Berichte an das Plenum des Landtags fachlich vor und betreut die Sitzungen inhaltlich und organisatorisch. Sie oder er nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission und der G 10-Kommission teil.

(4) Die oder der Ständige Bevollmächtigte soll der Parlamentarischen Kontrollkommission bei jeder Sitzung über die Ergebnisse ihrer oder seiner Untersuchungen und ihre oder seine sonstige Tätigkeit berichten.

(5) Die Parlamentarische Kontrollkommission erlässt Richtlinien für die Tätigkeit der oder des Ständigen Bevollmächtigten.