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§ 14 BbgSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 BbgSÜG – Einleitung der Sicherheitsüberprüfung und Angaben zur Sicherheitserklärung

(1) Die personalverwaltende Stelle teilt der zuständigen Stelle mit, dass eine Person in einer bestimmten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eingesetzt werden soll.

(2) Die zuständige Stelle fordert die zu überprüfende Person zur Abgabe der Sicherheitserklärung auf und unterrichtet sie über ihre sowie die Rechte und Pflichten der einzubeziehenden Person gemäß § 8.

(3) In der Sicherheitserklärung sind anzugeben

  1. 1.
    Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,
  2. 2.
    Geburtsdatum, -ort, Kreis, Bundesland, Staat,
  3. 3.
    Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
  4. 4.
    Familienstand,
  5. 5.
    Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
  6. 6.
    ausgeübter Beruf,
  7. 7.
    derzeitiger oder letzter Arbeitgeber und dessen Anschrift,
  8. 8.
    Anzahl der Kinder,
  9. 9.
    im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, und Vornamen, auch frühere; Geburtsdatum und -ort; Verhältnis zu dieser Person),
  10. 10.
    Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, und Vornamen, auch frühere; Geburtsdatum und -ort; Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
  11. 11.
    Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
  12. 12.
    Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
  13. 13.
    Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und darüber, ob die derzeitigen finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
  14. 14.
    Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
  15. 15.
    Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
  16. 16.
    Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen oder die unbedingte Ausrichtung auf bestimmte Lehren oder Grundsätze erwarten und deshalb die zu überprüfende Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht oder den Anforderungen der von ihr ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit führen können,
  17. 17.
    anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
  18. 18.
    Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, von denen das Ministerium des Innern festgestellt hat, dass besondere Sicherheitsrisiken für die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauten Personen zu besorgen sind,
  19. 19.
    Reisen, deren Durchführung Schlüsse auf Sicherheitsrisiken ermöglichen,
  20. 20.
    drei Referenzpersonen (Namen und Vornamen, Berufe, berufliche und private Anschriften und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaften),
  21. 21.
    Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen.

Der Sicherheitserklärung ist ein aktuelles Lichtbild mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 1) entfallen die Angaben zu Absatz 3 Nr. 8, 11 und 12 sowie die Pflicht, ein Lichtbild beizubringen; Absatz 3 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der zu überprüfenden Person leben. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 20 werden nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 12 (Ü 3) erhoben.

(5) Bei jeder Sicherheitsüberprüfung werden zu den in § 8 Absatz 4 Satz 1 genannten Personen mit deren Zustimmung die Angaben nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und 14 bis 16 erhoben. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. Werden die in § 8 Absatz 4 Satz 1 genannten Personen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zusätzlich die in Absatz 3 Nummer 5 bis 7, Nummer 12 und 13 sowie Nummer 17 bis 19 genannten Daten anzugeben.

(6) Ergeben sich bei einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 10 (Ü 1) aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die in § 8 Absatz 4 Satz 1 genannten Personen, ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung gemäß § 11 (Ü 2) durchzuführen.

(7) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 12 Nr. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister (Namen, auch frühere, und Vornamen, auch frühere; Geburtsdatum, -ort; Staatsangehörigkeit und Wohnsitze) und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.