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§ 21 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Benutzung der öffentlichen Straße

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BbgStrG – Gebühren für Sondernutzungen

(1) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(2) Das für das Straßenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren, soweit sie dem Land als Baulastträger zustehen, zu regeln. Die Landkreise und Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen.

(3) Für nach § 18 Absatz 1 oder 3 genehmigte Sondernutzungen in Form von Plakatwerbung und Informationsständen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und Bürgerentscheiden stehen, werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben.