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§ 78 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 BbgSchulG – Wahlen

(1) Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 4 sowie die Eltern aller minderjährigen Schülerinnen und Schüler, soweit sie nicht als Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal an der betreffenden Schule arbeiten. Nicht wählbar ist, wer die Schulaufsicht über die Schule führt.

(2) Wahlen zu den Mitwirkungsgremien nach diesem Gesetz erfolgen für zwei Schuljahre.

(3) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Amtszeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, spätestens aber mit Ablauf der für die Einberufung des Gremiums bestimmten Frist. Sie endet außerdem

  1. 1.

    mit Ablauf der Zugehörigkeit zur jeweiligen Schule oder zum Kreis,

  2. 2.

    durch Niederlegung des Amtes,

  3. 3.

    wenn vom entsendenden Gremium eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wurde oder

  4. 4.

    bei Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler mit Ablauf der Wahlperiode, in der die Volljährigkeit erreicht wird.

(4) Hat ein Gremium einer Person ein Wahlamt verliehen, so kann es dieses durch Abwahl wieder entziehen. Für die Abwahl ist das Gremium mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. § 77 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Das Gremium kann eine Nachwahl durchführen, wenn bisher für ein Wahlamt keine Person benannt wurde, eine Abwahl oder eine Niederlegung des Amtes erfolgt ist oder in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1. Die Nachwahl ist auch zulässig in den Fällen des § 75 Absatz 8 Satz 3. Die durch Nachwahl begründete Amtszeit endet mit dem Ende der Wahlperiode gemäß Absatz 3.

(6) Für alle zu wählenden Personen wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.

(7) Die Leitung einer Wahl obliegt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Sie oder er kann in offener Abstimmung bestimmt werden und ist für die zur Wahl stehenden Ämter nicht wählbar. Sie oder er führt ein Wahlprotokoll.

(8) Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind.

(9) Bei Wahlen wird in getrennten Wahlgängen abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Abweichend von Satz 2 ist bei Wahlen von Personen gemäß § 136 Absatz 3 Nummer 1 bis 3, Personen gemäß § 137 Absatz 4, der Sprecherinnen und Sprecher gemäß § 138 Absatz 3 Satz 1 und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern sowie Personen gemäß § 139 Absatz 2 nur gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Jastimmen auf sich vereint oder, wenn nur eine Person zur Wahl steht, wer mehr Ja- als Neinstimmen erhält. Erhält keine Person diese Mehrheit im ersten Wahlgang, findet eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin zu ziehende Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die die nach Satz 3 erforderliche Mehrheit erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los. Die Wahl mehrerer Personen zu gleichen Ämtern kann in einem Wahlgang zusammengefasst werden, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, und bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.