Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 64 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Schulverhältnis → Abschnitt 4 – Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 BbgSchulG – Ordnungsmaßnahmen

(1) Eine Ordnungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn schwerwiegend gegen eine den Auftrag der Schule regelnde Rechtsvorschrift, Verwaltungsvorschriften oder die Ordnung der Schule betreffende Vorschriften verstoßen wurde und eine Erziehungsmaßnahme sich als wirkungslos erwiesen hat oder nicht geeignet ist. Dies gilt auch, wenn Schülerinnen und Schüler in schwerwiegender Weise ihre Pflichten gemäß § 44 Abs. 3 verletzt oder notwendige Anweisungen des befugten Personals zur Sicherung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule oder zum Schutz von Personen oder Sachen nicht befolgt haben. Außerschulischem Fehlverhalten darf eine Ordnungsmaßnahme im Ausnahmefall nur dann folgen, wenn der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule oder der Schutz anderer gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind

  1. 1.
    der schriftliche Verweis durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder in besonders schweren Fällen durch die Klassenkonferenz,
  2. 2.
    die Überweisung in eine parallele Klasse oder Unterrichtsgruppe durch die Konferenz der Lehrkräfte,
  3. 3.
    der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen durch die Klassenkonferenz,
  4. 4.
    die Überweisung in eine andere Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt,
  5. 5.
    die Entlassung von einer Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt und
  6. 6.
    die Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes nach Ablauf der Schulpflicht auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums.

(3) In dringenden Fällen kann eine Schulleiterin oder ein Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler gemäß Absatz 2 Nr. 3 bis zu drei Tagen ausschließen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung durch die Klassenkonferenz ist unverzüglich nachzuholen.

(4) Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Nr. 5 ist anzuwenden, wenn eine nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler im Verlauf von zwei Monaten an mehr als sechs Schultagen oder im Verlauf von sechs Monaten an mehr als zehn Schultagen dem Unterricht ganz oder stundenweise unentschuldigt fernbleibt, es sei denn, es ist zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler künftig regelmäßig am Unterricht teilnehmen wird oder besondere pädagogische Gründe einen Verbleib in der Schule rechtfertigen. Nach einer Entlassung besteht kein Anspruch auf eine Aufnahme in eine andere Schule für den Besuch des gleichen Bildungsganges. Für die Aufnahme in eine andere Schule sind besondere Gründe nachzuweisen, die ein ordnungsgemäßes Verhalten für den zukünftigen Schulbesuch erwarten lassen.

(5) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist die Schülerin oder der Schüler von der gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 6 jeweils zur Entscheidung berufenen Stelle anzuhören. Bei nicht volljährigen Schülerinnen oder Schülern ist auch deren Eltern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Schülerin oder der Schüler kann zu der Anhörung eine Person ihres oder seines Vertrauens hinzuziehen.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren und zur Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die für Erwachsene in Bildungsgängen der Fachschule und des Zweiten Bildungsweges in Betracht kommenden Ordnungsmaßnahmen sowie die Anpassung des Verfahrens an die besonderen organisatorischen und pädagogischen Bedingungen dieser Bildungsgänge,
  2. 2.
    die Androhung einzelner Ordnungsmaßnahmen,
  3. 3.
    die Anwendung von Erziehungsmaßnahmen neben Ordnungsmaßnahmen sowie die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen neben Maßnahmen des Straf-, Jugendstraf- und des Ordnungswidrigkeitsrechts und
  4. 4.
    die Eintragung von Ordnungsmaßnahmen in die Schülerakten und deren Löschung.