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§ 38 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 4 – Schulpflicht

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BbgSchulG – Dauer und Erfüllung der Vollzeitschulpflicht

(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre und wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder einer Förderschule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der Schüler einen Sekundarabschluss nach der Jahrgangsstufe 10 bereits früher erlangt hat. Der Besuch einer Grundschule in öffentlicher Trägerschaft außerhalb des Landes Brandenburg bedarf der Gestattung entsprechend § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1, 3 und 4.

(2) In begründeten Einzelfällen kann eine Schülerin oder ein Schüler nach der Jahrgangsstufe 8 und nach neun Schulbesuchsjahren auf Antrag der Eltern von der Vollzeitschulpflicht befreit werden, wenn der weitere Schulbesuch eine Förderung nicht mehr erwarten lässt und eine gleichwertige berufliche Förderung möglich ist. Die Eltern sind durch die Schule eingehend zu beraten. Die Entscheidung trifft das staatliche Schulamt auf Empfehlung der Klassenkonferenz gemäß § 88 Abs. 3. § 36 Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend, wenn angesichts der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung erwartet werden kann.