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§ 31 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Schulaufbau → Abschnitt 6 – Sonderpädagogische Förderung

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BbgSchulG – Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die unterschiedlichen Formen des gemeinsamen Unterrichts in den allgemeinen Schulen und die für diese Formen erforderlichen räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen,
  2. 2.
    die Aufgaben und die Organisation der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen,
  3. 3.
    die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit Sonderpädagogischen frühförder- und Beratungsstellen, regionalen Förder- und Beratungsstellen, der schulpsychologischen Beratung und anderen Behörden,
  4. 4.
    das Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie der Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß § 50 Abs. 2.

Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.