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§ 23 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Schulaufbau → Abschnitt 3 – Sekundarstufe I

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BbgSchulG – Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und zu den Schulformen der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Einzelheiten des Beginns der Differenzierung und die Anzahl der differenziert zu unterrichtenden Fächer und Lernbereiche bei leistungsdifferenziertem Unterricht,
  2. 2.
    besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen, die an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten können, vor allem zur Verbindung von schulischem Lernen und berufsvorbereitenden Maßnahmen und
  3. 3.
    Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10,
  4. 4.
    ergänzende Bildungsangebote für Kinder von beruflich Reisenden und
  5. 5.
    die Voraussetzungen und die Organisation des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts in Schulen, die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeiten.