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§ 132 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 11 – Schulaufsicht → Abschnitt 2 – Staatliche Schulbehörden

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 132 BbgSchulG – Personal der staatlichen Schulämter

(1) Das Personal der staatlichen Schulämter steht in einem Dienstverhältnis zum Land. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leiterinnen und Leiter der staatlichen Schulämter. Die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamtes ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Personals des staatlichen Schulamtes, der Schulleiterinnen und Schulleiter, der Lehrkräfte, des sonstigen pädagogischen Personals und der Schulassistenzkräfte der Schulen.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium und mit seiner Ermächtigung die staatlichen Schulämter können Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Schulaufsicht und der Schulberatung zu ihrer fachlichen Unterstützung sowie zur fachlichen Unterstützung von ihnen nachgeordneten Einrichtungen des Landes einsetzen. Diese nehmen die Aufgaben im Rahmen ihres Hauptamtes wahr. Den betroffenen Schulen können zur Vermeidung von Unterrichtsausfall nach Maßgabe des Haushalts Ersatzstellen zugewiesen werden.